Den Ärger stecken wir hinterher ein!

Peter Wenzel

„Ich habe die Nase voll“, resümiert der Vorsitzende des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie, Peter Wenzel, nachdem er einmal mehr erst durch Veröffentlichung der Lokalpresse über Planungsgespräche der Stadtverwaltung mit Freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe informiert wurde. „Mit großer Überraschung“, so Wenzel, „habe ich als Ausschussvorsitzender zur Kenntnis nehmen dürfen, dass Konzepte zur Kindergartenbedarfsplanung mit der Stadtverwaltung abgestimmt sein sollen.“

Damit bezieht sich Wenzel auf die Berichterstattung in der MZ von Samstag zur
Aufgabe von Kindergartengruppen der Evangelischen Stadtgemeinde. „Es steht selbstverständlich außer Zweifel, dass Kindergartenträger allein verantwortlich sind, ob sie ein Angebot einstellen“, hebt Wenzel hervor, „doch weitergehende Entscheidungen sind ohne den Jugendhilfeausschuss nicht zu machen.“ Dabei macht Wenzel darauf aufmerksam, dass Jugendhilfeplanung in Phasen ablaufen sollte. Zunächst stehen dabei die Zielfindung und der Beschluss des Jugendhilfeausschusses, also die Planung der Planung, an erster Stelle. Darauf folgen die Bestandserhebung, Bedarfsermittlung, Bedarfsanalyse und die Maßnahmenplanung
sowie Umsetzung. „Vor allem aber ist der Grundsatz der Beteiligung zu wahren“, betont Wenzel.

„Nun möge der eine oder andere sagen, dass es einen Bedarfsplan für Kindergärten in Marl gäbe,“ erläutert Wenzel, „doch dieser trägt bisher nicht dem neuen Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) Rechnung, das am 18.12.2004 verabschiedet worden
ist.“ Bevor diese Planung nicht aufgestellt sei, würde es mit ihm keine Zusagen mehr an neue Träger oder zusätzliche Trägerwechsel geben. „Ich fühle mich an dergleichen Absprachen nicht gebunden“, formuliert Wenzel seinen unmissverständlichen
Standpunkt.

Insofern wäre es nach Ansicht von Wenzel auch „für Freie Träger nur klug“, wenn Gespräche in den Unterausschuss Jugendhilfeplanung eingebracht würden. Gemäß § 70 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sei der Jugendhilfeausschuss
rechtlich kein Ausschuss der Verwaltung, sondern Teil der zweigliedrigen Behörde Jugendamt und hebt ihn aus der Reihe der kommunalen Fachausschüsse
heraus. Ihm seien neben der Verwaltung des Jugendamtes gesetzliche Aufgaben zugewiesen. „§ 70 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetz,“ so Wenzel, „verdeutlicht eine gewisse Überordnung des Jugendhilfeausschuss gegenüber der Verwaltung.
Soll ich mir als ehrenamtlicher Politiker ein Büro im Rathaus einrichten,“ fragt sich Wenzel, „damit der Ausschuss und seine Aufgaben wahrgenommen werden?“ „Für den Ärger, wenn etwas schief läuft,“ beklagt Wenzel, „sind wir, der Ausschuss, allemal
wieder zuständig!“